Geräte-Retter-Prämie
Die Aktion
Elektrogeräte und
Elektronikgeräte wieder
zum Laufen bringen.
Umwelt schonen.
Wirtschaft stärken.
Die Förderaktion des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft für die Reparatur, Service oder Wartung von elektrischen und elektronischen Geräten – die Geräte-Retter-Prämie - ist ein wichtiger Schritt heraus aus der Wegwerfgesellschaft, hinein in einen nachhaltigeren Umgang mit wertvollen Ressourcen. Darüber hinaus stärkt sie die regionale Wirtschaft und schafft zusätzliche Arbeitsplätze.
Privatpersonen mit Wohnsitz in Österreich haben die Möglichkeit, die Geräte-Retter-Prämie für Kostenvoranschläge und/oder für die Reparatur, Service oder Wartung von Elektrogeräten und Elektronikgeräten auf dieser Webseite zu beantragen und bei einem teilnehmenden Partnerbetrieb einzulösen. Zum Beispiel bei Ihnen!

Was haben Partnerbetriebe davon?
Privatpersonen können den Geräte-Retter-Bon für Kostenvoranschläge und/oder für die Reparatur, Service oder Wartung von Elektrogeräten und Elektronikgeräten (E-Geräten) nur bei Partnerbetrieben einlösen, die an der Förderaktion teilnehmen. Pro Bon werden 50% der förderungsfähigen Brutto-Kosten, maximal 130 Euro für eine Reparatur, Service oder Wartung beziehungsweise maximal 30 Euro für einen Kostenvoranschlag gefördert. Die Kundin beziehungsweise der Kunde bezahlt bei Ihnen den gesamten Rechnungsbetrag. Als Partnerbetrieb lösen Sie den Bon ein und stellen anschließend den Refundierungsantrag für Ihre Kundin beziehungsweise Ihren Kunden. In weiterer Folge erhält Ihre Kundin beziehungsweise Ihr Kunde die Förderung ausbezahlt.
Weiterer Vorteil: Nach der Einlösung des Bons durch den Partnerbetrieb kann Ihre Kundin beziehungsweise Ihr Kunde sofort einen neuen Bon für die Reparatur, Service oder Wartung und/oder Kostenvoranschlag eines weiteren E-Geräts beantragen. Deshalb können Sie sich schon jetzt auf zusätzliche Umsätze freuen.
Oder anders gesagt: Partnerbetrieb werden zahlt sich aus!
Ablauf
Jetzt Partnerbetrieb werden: Anmelden. Reparieren. Profitieren.
Partnerbetrieb werden ist ganz einfach. Sie müssen nur einige Teilnahmebedingungen bei der Anmeldung erfüllen. So schnell kann’s gehen:
Einfach „Partnerbetrieb werden“ anklicken und den Online-Antrag ausfüllen.
Auf offizielle Freigabe als Partnerbetrieb und darauffolgende Veröffentlichung auf www.geräte-retter-prämie.at warten.
Von Ihrer Kundin beziehungsweise Ihrem Kunden auf dieser Webseite gefunden werden und Reparaturaufträge annehmen.
Geräte-Retter-Bon einlösen, Rechnungen ausstellen und Refundierungsanträge für Ihre Kundin beziehungsweise Ihren Kunden bei der KPC einreichen.
Teilnahmebedingungen:
- Anmeldung als Partnerbetrieb
- Ihr Betrieb hat eine Niederlassung in Österreich
- Sie haben eine der folgenden Gewerbeberechtigungen: Elektrotechnik, Gas- und Sanitärtechnik, Heizungstechnik, Lüftungstechnik, Kälte- und Klimatechnik, Mechatronik, Kommunikationselektronik, Bandagisten, Orthopädietechnik, Hörgeräteakustik, Metalltechnik und Kunststoffverarbeitung oder üben eines der freien Gewerbe Austausch von Standardindustriekomponenten von Personalcomputern, Wartung von Akkumulatoren und Austausch von Zellen oder Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik aus.
- Oder Sie sind ein sozioökonomischer Betrieb und fallen unter eine Ausnahmeregelung der Gewerbeordnung.
- Sie sind ein Industriebetrieb, besitzen die Gewerbeberechtigung gemäß § 7 Absatz 5 der Gewerbeordnung und reparieren Ihre selbst hergestellten elektrischen und elektronischen Geräte.
- Sie sind ein Handelsbetrieb, besitzen eine Berechtigung für das freie Handelsgewerbe, verkaufen E-Geräte und dürfen im Nebenrecht einfache Reparaturtätigkeiten an schadhaften Geräteteilen, für die jedenfalls keine besondere Fachkenntnis vorausgesetzt ist, durchführen. Zur Reparatur im Betrieb oder zur Weitergabe an Dritte dürfen nur Geräte von jenen Herstellern angenommen werden, die Sie in der Regel im laufenden Sortiment führen.
Was wird gefördert?
Gefördert wird die Reparatur, Service oder Wartung und/oder der Kostenvoranschlag von Elektrogeräten und Elektronikgeräten, die üblicherweise in privaten Haushalten verwendet werden und auf der Geräteliste angeführt sind. Das sind jedenfalls Geräte mit Netzkabel, Akku, Batterie oder Solarmodulen. Auch Reparaturen nicht elektronischer Bauteile von Elektrogeräten und Elektronikgeräten fallen unter die Geräte-Retter-Prämie.
Zum Beispiel: Kaffeemaschine, Wasserkocher, Geschirrspüler, Fernsehgerät, Hi-Fi-Anlage, Laptop, Blutdruckmessgerät, Akkuschrauber

FAQ
Was Sie noch wissen sollten – Antworten auf häufig gestellte Fragen
Die Kundin oder der Kunde beauftragt einen Partnerbetrieb mit der Reparatur, Service oder Wartung eines förderungsfähigen Elektrogeräts und Elektronikgeräts (E-Geräts). Die Kundin oder der Kunde erstellt einen Geräte-Retter-Bon auf www.geräte-retter-prämie.at und legt diesen dem Partnerbetrieb bei der Bezahlung der Rechnung vor. Die Kundin oder der Kunde begleicht beim Partnerbetrieb den gesamten Rechnungsbetrag. Der Partnerbetrieb löst den Bon vor Ablauf der Gültigkeit über die Online-Plattform ein. Der Partnerbetrieb hat innerhalb von 4 Wochen ab Bon-Einlösung einen Refundierungsantrag für die Kundin oder den Kunden über die Online-Plattform zu stellen.
Die Auszahlung der Förderung erfolgt direkt an die Kundin oder den Kunden. Aus diesem Grund gibt die Kundin oder der Kunde bei der Bon-Erstellung ihren IBAN an.
Nein. Ein Geräte-Retter-Bon kann nur während des Förderungszeitraums eingelöst werden. Der Bon ist zum Zeitpunkt der Bezahlung vorzulegen.
Sie können über folgenden Link einen Online-Antrag zur Teilnahme an der Geräte-Retter-Prämie stellen: Anmeldung zur Geräte-Retter-Prämie
Im Anschluss prüft die Kommunalkredit Public Consulting (KPC) als beauftragte Abwicklungsstelle für die Geräte-Retter-Prämie Ihren Teilnahmeantrag. Bei Erfüllung der Kriterien erfolgt die Freigabe als Partnerbetrieb und Ihr Betrieb scheint auf www.geräte-retter-prämie.at auf.
Teilnahmekriterien:
- Ihr Unternehmen muss eine Niederlassung in Österreich betreiben.
- Sie besitzen eine der folgenden Gewerbeberechtigungen gemäß § 94 GewO: Bandagisten; Orthopädietechnik (Z 4), Elektrotechnik (Z16), Gas- und Sanitärtechnik (Z 25), Heizungstechnik, Lüftungstechnik (Z 31), Hörgeräteakustik (Z 34), Kälte- und Klimatechnik (Z 37), Kommunikationselektronik (Z 39), Kunststoffverarbeitung (Z 45), Mechatroniker für Maschinen- und Fertigungstechnik; Mechatroniker für Elektronik, Büro und EDV-Systemtechnik; Mechatroniker für Elektromaschinenbau und Automatisierung; Mechatroniker für Medizingerätetechnik (Z 49), Metalltechnik (Z 59)
- oder üben eines dieser freien Gewerbe aus: Austausch von Standardindustriekomponenten von Personalcomputern (unter Ausschluss der den Mechatronikern für Elektronik, Büro- und EDV-Systemtechnik vorbehaltenen Tätigkeiten), Wartung von Akkumulatoren und Austausch von Zellen, Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik
- Sie sind ein sozioökonomischer Betrieb und fallen unter eine Ausnahmeregelung der Gewerbeordnung.
- Sie sind ein Industriebetrieb, besitzen die Gewerbeberechtigung gemäß § 7 Absatz 5 der Gewerbeordnung und reparieren Ihre selbst hergestellten elektrischen und elektronischen Geräte.
- Sie sind ein Handelsbetrieb, besitzen eine Berechtigung für das freie Handelsgewerbe, verkaufen elektrische und elektronische Geräte und dürfen im Nebenrecht einfache Reparaturtätigkeiten an schadhaften Geräteteilen, für die jedenfalls keine besondere Fachkenntnis vorausgesetzt ist, durchführen. Zur Reparatur im Betrieb oder zur Weitergabe an Dritte dürfen nur Geräte von jenen Herstellern angenommen werden, die Sie in der Regel im laufenden Sortiment führen.
- Laut § 32 Absatz 2 der Gewerbeordnung ist die Grundvoraussetzung für die Tätigkeit im Nebenrecht, dass der wirtschaftliche Schwerpunkt und die Eigenart Ihres Betriebes erhalten bleiben; das heißt die zentrale wirtschaftliche Ausrichtung sowie das Erscheinungsbild Ihres Betriebes müssen im Bereich der vorhandenen Gewerbeberechtigung(en) verbleiben.
- Hinweis: Einfache Reparaturtätigkeiten liegen nicht vor, wenn die Gerätehülle geöffnet oder entfernt wird, wobei spannungsführende oder spannungsleitende elektronische Bauteile freigelegt werden.
- Bei E-Geräten mit einem Netzteil (welche also an eine Steckdose angesteckt werden können) kommt der Reparierende mit elektronischen Bauteilen (zum Beispiel Elkos) in Berührung, die – auch wenn das Gerät von der Stromversorgung genommen wurde – noch weiter unter Spannung (Speichereffekt) stehen. Zudem besteht bei der unsachgemäßen Reparatur von E-Geräten die Gefahr, dass Metallteile des Außengehäuses stromführend werden und für den Benutzer Lebensgefahr besteht. Selbst bei Kunststoffgehäusen ist die Gefahr gegeben, dass Konsumentinnen oder Konsumenten beim Berühren von zum Beispiel metallischen Steckverbindungen wie Antennenbuchsen und dergleichen einen Stromschlag erhalten. Laut § 32 Absatz 1 der Gewerbeordnung dürfen derartige Tätigkeiten nicht vom Handelsbetrieb im Nebenrecht durchgeführt werden. Nur entsprechend ausgebildete und erfahrene Fachkräfte dürfen derartige Tätigkeiten durchführen.
Der Partnerbetrieb repariert im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit regelmäßig Geräte, die auf der Liste der förderungsfähigen Geräte angeführt sind. Die Liste der förderungsfähigen E-Geräte ist auf der Webseite der Geräte-Retter-Prämie www.geräte-retter-prämie.at veröffentlicht.Soll die Teilnahme des Partnerbetriebs beendet werden, ist dies der KPC unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die Beendigung der Teilnahme an der Förderungsaktion „Geräte-Retter-Prämie“ tritt erst mit schriftlicher Bestätigung der Auflösung der Vereinbarung durch die Abwicklungsstelle in Kraft. Ab Erhalt der von der KPC ausgestellten Bestätigung dürfen keine weiteren Bons im Partnerbetrieb angenommen werden.
- Rechtsform, Firmenname, Firmenbuchnummer
- Firmenanschrift und allgemeine Kontaktdaten
- Kontaktdaten einer Ansprechpartnerin oder eines Ansprechpartners (vertretungsbefugte Person)
- Informationen zu Gewerbeberechtigungen
- Angabe der Kategorien, die zur Reparatur angeboten werden können (Auswahl aus vorgegebenen Optionen)
- Angaben zum Webauftritt der Geräte-Retter-Prämie, zum Beispiel Angabe der Öffnungszeiten und Telefonnummer
Die Aktion richtet sich ausschließlich an Privatpersonen mit Wohnsitz in Österreich. Pro Reparatur, Service oder Wartung eines Geräts kann ein Bon auf www.geräte-retter-prämie.at beantragt und genutzt werden. Sobald dieser Bon bei Ihnen eingelöst wurde, kann Ihre Kundin oder Ihr Kunde neuerlich einen Bon beantragen und für die Reparatur, Service oder Wartung eines weiteren E-Geräts nutzen.
Alle E-Geräte, die unter die Geräte-Retter-Prämie fallen, finden Sie in der Liste der förderungsfähigen E-Geräte:
Gefördert wird die Reparatur, Service oder Wartung und/oder der Kostenvoranschlag für Reparaturarbeiten von E-Geräten, die üblicherweise in privaten Haushalten verwendet werden. E-Geräte sind Geräte mit Netzkabel, Akku, Batterie oder Solarmodulen.Auch Reparaturen nicht elektronischer Bauteile von E-Geräten fallen unter die Geräte-Retter-Prämie (zum Beispiel defektes Rad eines Staubsaugers).
Ausgeschlossen von der Geräte-Retter-Prämie sind der Neukauf eines E-Geräts oder der Austausch gegen ein neues beziehungsweise ein anderes generalüberholtes E-Gerät.
Die E-Geräte müssen sich im privatem Eigentum der antragstellenden Person befinden und dürfen nicht geliehen oder gemietet sein.
Beispiele für förderungsfähige E-Geräte: Küchenmaschine, Wasserkocher, Headset, Laptop, Waschmaschine, Lautsprecher.
Eine Reparatur ist ein Vorgang, bei dem ein defektes Objekt in einen funktionsfähigen Zustand zurückversetzt wird. Gefördert werden Reparaturen an förderungsfähigen E-Geräten. Das heißt, dass der Bon nur für E-Geräte genutzt werden kann, die durch Netzkabel, Akku, Batterie oder Solarmodul betrieben werden und auf der Liste der förderungsfähigen E-Geräte angeführt werden.
Unter Service und Wartung sind Maßnahmen zu verstehen, welche die Aufrechterhaltung eines funktionsfähigen Zustands fördern um Defekte, Reparaturen, Verschleiß und Folgeschäden an einem E-Gerät zu vermeiden, wie zum Beispiel Pflege, Reinigung, Prüfung der Funktionstüchtigkeit und der Sicherheit.
Nicht gefördert, werden Reparaturen von folgenden Geräten (Beispiele nicht förderungsfähiger E-Geräte):
- PKWs, Hybridautos und Elektroautos
- E-Bikes und E-Motorräder
- Smartphones und Handys
- Geräte zur Körperpflege, für Sport oder Fitness
- Gartengeräte und Außenleuchten
- Geräte, die Strom produzieren, jedoch nicht durch Strom betrieben werden
- Geräte, die für ihre Inbetriebnahme nicht erneuerbare Energiequellen wie Erdgas, Benzin oder Diesel benötigen
- Geräte, welche fix mit dem Mauerwerk verbaut sind
Beispiele für nichtförderungsfähige (E-)Geräte: Gasherd, Rasenmäher, Photovoltaikanlage, Föhn und Zahnbürste. Weitere Beispiele nicht förderungsfähiger E-Geräte finden Sie in Beispiele nicht förderungsfähiger E-Geräte.Zudem sind Reparaturdienstleistungen, für die ein Anspruch auf Ersatz von Dritten besteht (zum Beispiel bei Versicherungen), von der Förderungsaktion ausgeschlossen. Gleiches gilt für Reparaturen, die im Rahmen von Garantieansprüchen und Gewährleistungsansprüchen durchgeführt werden, sowie der reine Tausch von Batterien. Ausgeschlossen sind auch Serviceleistungen oder Wartungsleistungen, die gesetzlich vorgeschrieben sind.
Ebenso ausgeschlossen ist die Selbstverrechnung von Reparaturen, Serviceleistungen oder Wartungsleistungen. Geschäftsinhaberinnen und Geschäftsinhaber oder Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer teilnehmender Partnerbetriebe können die Reparatur Ihrer Privatgeräte bei einem anderen gelisteten Betrieb in Auftrag geben.
Weitere nicht förderungsfähige Leistungen und Kosten finden sie in Beispiele nicht förderungsfähiger E-Geräte.
Die Höhe der Förderung beträgt pro Bon 50 % des förderungsfähigen Rechnungsbetrags inklusive Umsatzsteuer, jedoch maximal 130 Euro für Reparaturen, Serviceleistungen oder Wartungsleistungen und maximal 30 Euro für einen Kostenvoranschlag.
Wird im Anschluss an einen Kostenvoranschlag, für den die Geräte-Retter-Prämie bezogen wurde, die Reparatur beauftragt, so ist sie beim selben Betrieb durchzuführen. Die Höhe der Förderung ist pro E-Gerät inklusive Kostenvoranschlag mit maximal 130 Euro begrenzt. Betragen die förderungsfähigen Reparaturkosten zum Beispiel 300 Euro brutto, so beläuft sich die Höhe der Förderung auf 130 Euro.
Sollte sich die Kundin oder der Kunde nach Ausstellung eines Kostenvoranschlags, für den bereits eine Förderung von maximal 30 Euro gewährt wurde, für die Reparatur dieses E-Geräts entscheiden, beträgt die maximale Förderung für die Reparatur des E-Geräts 100 Euro; in Summe also maximal 130 Euro für Kostenvoranschlag und Reparatur ein und desselben Geräts.
Ein Bon kann für die Reparatur, Service, Wartung, einen Kostenvoranschlag oder einen Kostenvoranschlag mit nachfolgender Reparatur eines Geräts verwendet werden.
Die Kundin oder der Kunde begleicht den gesamten Rechnungsbetrag. Alle vollständigen und korrekten Refundierungsanträge, welche vom Partnerbetrieb bei der KPC über die Online-Plattform eingereicht werden, werden nach Genehmigung durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft durch die KPC auf das Bankkonto Ihrer Kundin oder Ihres Kunden überwiesen. Dabei gelangen alle Bons, für die die Refundierung bis zum 15. eines Monats beantragt wurde, im Folgemonat zur Auszahlung.
Beachten Sie, dass die Höhe der Förderung immer auf ganze Euros abgerundet wird.
- Arbeitszeit (inklusive Anfahrtskosten)
- Materialkosten
- Versandkosten bei Material und Ersatzteilbestellungen
- Arbeitszeit für Erstellung des Kostenvoranschlags
Ihre Kundin oder Ihr Kunde bezahlt den gesamten Brutto-Rechnungsbetrag und erhält eine Rechnung. Die Rückerstattung der Förderung beantragen Sie für Ihre Kundin oder Ihren Kunden über Ihren persönlichen Zugang zur Online-Plattform der KPC. Sobald Sie den Bon einlösen, haben Sie maximal 4 Wochen Zeit, die Refundierung über die Online-Plattform zu beantragen.
Alle vollständigen und korrekten Refundierungsanträge, welche vom Partnerbetrieb bei der KPC über die Online-Plattform eingereicht werden, werden nach Genehmigung durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft durch die KPC auf das Bankkonto der antragstellenden Person überwiesen. Dabei gelangen alle Bons, für die die Refundierung bis zum 15. eines Monats beantragt wurde, im Folgemonat zur Auszahlung.
Der Bon kann auf www.geräte-retter-prämie.at beantragt und digital oder ausgedruckt innerhalb von drei Wochen bei Ihnen eingelöst werden.
Der Bon kann sowohl digital als auch ausgedruckt eingelöst werden. In jedem Fall wird der Bon von Ihnen als teilnehmender Partnerbetrieb über den QR-Code beziehungsweise durch Eingabe der Bon-Nummer auf seine Gültigkeit geprüft.
Ja, der Bon kann ebenso für einen Kostenvoranschlag verwendet werden, die Förderung beträgt maximal 30 Euro beziehungsweise 50 % der förderungsfähigen Brutto-Kosten.
Wird im Anschluss an einen Kostenvoranschlag, für den ein Bon eingelöst wurde, die Reparatur beauftragt, so muss diese beim selben Betrieb durchgeführt werden.
Werden Kostenvoranschlag und Reparatur in einem abgerechnet, so können nach wie vor maximal 130 Euro als Förderung veranschlagt werden. Wurde der Kostenvoranschlag bereits mit einer eigenen Rechnung beglichen und ein Bon mit einer Förderung in Höhe von 30 Euro eingelöst, so können für die Reparatur desselben Gegenstandes nur noch maximal 100 Euro bei Vorlage eines weiteren Bons als Förderung beantragt werden.
Die Analyse, Diagnose, Durchsichtskontrolle oder Überprüfung sind mit einem Kostenvoranschlag gleichzustellen und werden mit maximal 30€ berücksichtigt.
Sollte während der Überprüfung beziehungsweise Analyse festgestellt werden, dass die Reparatur technisch nicht möglich oder/und wirtschaftlich nicht sinnvoll ist, so kann eine Förderung für die nicht durchgeführte Reparatur nur als Kostenvoranschlag beantragt werden.
Der Bon muss innerhalb von drei Wochen bei Ihnen eingelöst werden. Die Gültigkeitsdauer ist am Bon angeführt. Verstreicht diese Frist, verfällt der Bon. Danach kann jederzeit ein neuer Bon beantragt und eingelöst werden, solange die Förderungsaktion läuft.
Nein, der Bon kann nur bei einem teilnehmenden Partnerbetrieb eingelöst werden. Für die Teilnahme an der Geräte-Retter-Prämie müssen alle Teilnahmekriterien erfüllt und ein Online-Antrag über diese Webseite gestellt werden.
Ein Bon wird bei seiner Einlösung entwertet und kann nicht noch einmal eingelöst werden.
Jede Person kann aber, nachdem ein Bon eingelöst wurde, beziehungsweise der Bon nach 3 Wochen abgelaufen ist, einen neuen Bon herunterladen und für weitere E-Geräte einlösen. Es gibt hier keine Einschränkung auf die Anzahl von eingelösten Bons nach Personen oder Haushalten.
Eine Person kann daher mehrfach hintereinander gegebenenfalls auch im selben Partnerbetrieb E-Geräte reparieren lassen und Bons einlösen.
Nein, es kann nur jeweils ein Bon für die Reparatur, Service oder Wartung eines E-Geräts generiert werden. Sobald der Bon bei einem Partnerbetrieb eingelöst wurde, kann neuerlich ein Bon durch die Kundin oder den Kunden beantragt werden.
Die Auszahlung der Förderung muss durch Sie ausgelöst werden. Dafür stellen Sie einfach einen Refundierungsantrag über die Online-Plattform der KPC. Der Zugang dazu wird Ihnen mit der Teilnahmebestätigung als Partnerbetrieb an der Förderungsaktion übermittelt.
Wenn Sie den Refundierungsantrag nicht einbringen, erhält Ihre Kundin oder Ihr Kunde keine Förderung. Sie haben dafür 4 Wochen ab der Einlösung Zeit. Die Einlösung des Bons und Reservierung durch Sie auf der Online-Plattform reicht nicht aus.
Nein. Für Reparaturen, Service oder Wartungsleistungen beziehungsweise Kostenvoranschläge, die im Rahmen der Bundesförderungsaktion „Geräte-Retter-Prämie“ unterstützt werden, können keine weiteren Förderungen dieser oder einer anderen öffentlichen Stelle in Österreich oder in der Europäischen Union in Anspruch genommen werden. Das bedeutet, dass keine bei der Geräte-Retter-Prämie eingereichte Rechnung nochmals bei dieser Aktion oder weiteren Unterstützungsaktionen vorgelegt werden darf.
Die von Ihnen ausgestellte Rechnung muss bestimmte Kriterien erfüllen. Auf der Rechnung muss der Name und die Adresse des Partnerbetriebs, Angaben zur durchgeführten Reparatur, Service, Wartung und/oder des Kostenvoranschlags, Angaben des Bruttobetrags sowie Vorname und Nachname der Bonerstellerin beziehungsweise des Bonerstellers oder die Bonnummer ausgewiesen werden.
Ihre Kundin oder Ihr Kunde begleicht den gesamten Rechnungsbetrag nach erfolgter Reparatur, Service oder Wartung. Der Refundierungsantrag wird für die Kundin oder den Kunden von Ihnen gestellt. Sie sind ab Bon-Einlösung verpflichtet innerhalb von 4 Wochen den Refundierungsantrag über die Online-Plattform für Ihre Kundin oder Ihren Kunden zu stellen.
Nach Einreichung des Refundierungsantrags erfolgt eine Prüfung durch die KPC. Alle vollständigen und korrekten Refundierungsanträge, welche vom Partnerbetrieb eingereicht werden, werden nach Genehmigung durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft durch die KPC an Ihre Kundin oder Ihren Kunden ausbezahlt. Dabei gelangen alle Bons, für die die Refundierung bis zum 15. eines Monats beantragt wurde, im Folgemonat zur Auszahlung. Der Status der Refundierungsanträge kann über den Bon-Tracker verfolgt werden.
Eine detaillierte Schritt-für-Schritt-Anleitung finden Sie im „Handbuch für Partnerbetriebe“.
Nachreichungen zu Refundierungsanträgen, wie zum Beispiel korrigierte Rechnungen oder Anmerkungen können über die Online-Plattform unter dem Punkt „Meine Refundierungsanträge“ beim jeweiligen ausgewählten Antrag unter dem Reiter „Unterlagen & Uploads“ durchgeführt werden. Über den Upload-Button können Sie Dokumente hochladen und per Textnachricht Stellungnahmen abgeben oder Stornierungsanfragen stellen.
Die aktuellen Werbematerialien finden Sie in der Online-Plattform im „Downloadbereich“.
Der Partnerbetrieb erbringt die Leistungen grundsätzlich selbst. Eine Auslagerung der Reparatur, Serviceleistungen oder Wartungsleistungen darf nur an Unternehmen mit Firmensitz im Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz erfolgen. Diese müssen die Befugnis, Kenntnis und vergleichbaren Befähigungsnachweise vorweisen können, um Reparaturen, Service oder Wartungen durchführen zu können. Sollte ein Partnerbetrieb die Reparatur, Serviceleistung oder Wartungsleistung an Dritte auslagern, so ist der Partnerbetrieb für die Einhaltung der allgemeinen Vertragsbedingungen verantwortlich.
Nein, Softwareinstallationen, Updates sowie die Datenrettung und Übertragung auf Festplatten können ohne Reparatur, Service oder Wartung an der Hardware nicht gefördert werden.
Dienstleistungen, welche lediglich die Software eines Geräts betreffen, sind keiner Reparatur, Service oder Wartung gleichzusetzen und können daher alleinig nicht gefördert werden.
Ihre Frage wurde nicht beantwortet? Wenden Sie sich an uns, wir beraten Sie gerne.
