Geräte-Retter-Prämie
Darum geht's
Elektrogeräte und
Elektronikgeräte wieder
zum Laufen bringen.
50 % der Kosten sparen.
Umwelt schützen.
Wenn Ihre Waschmaschine Wasser verliert, Ihr Kühlschrank nicht mehr kühlen will oder Ihre Bohrmaschine nicht mehr tut was sie soll, dann geben Sie sich einen Ruck und bringen Sie Ihr Elektrogerät wieder zum Laufen.
Dabei handeln Sie nicht nur umweltfreundlich, sondern sparen auch noch Geld.
Denn wenn Sie jetzt defekte Elektrogeräte für Haushalt und Freizeit wie Geschirrspüler, Toaster und Fernsehgerät reparieren lassen, sparen Sie mit der Geräte-Retter-Prämie 50 % und tun darüber hinaus etwas Gutes für das Klima und die Umwelt. Bis zu 130 Euro je Reparatur, Service oder Wartung übernimmt das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft.
Die Geräte-Retter-Prämie ist eine Förderaktion des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft für die Reparatur, Service oder Wartung von Elektrogeräten oder Elektronikgeräten und richtet sich an Privatpersonen.
Hier gibt es die wichtigsten Infos auf einen Blick:

Ablauf
Geräte-Retter-Prämie für die Reparatur, Service oder Wartung eines Elektrogeräts und Elektronikgeräts und/oder eines Kostenvoranschlags, in vier einfachen Schritten:
1.
Auf den Button „Geräte-Retter-Bon erstellen“ klicken.
2.
Geräte-Retter-Bon herunterladen und digital speichern oder ausdrucken.
3.
Geräte-Retter-Bon beim Partnerbetrieb einlösen und Rechnungsbetrag bezahlen. Die Förderungseinreichung erfolgt durch den Partnerbetrieb.
4.
Die Auszahlung der Förderung erfolgt auf das bei der Bon-Erstellung angegebene Bankkonto.
Mit dem Bon-Tracker den Status Ihres Geräte-Retter-Bons abfragen:
Geräte-Retter-Bon erstellen
Button klicken, Daten eingeben und Geräte-Retter-Bon erhalten!
Sie haben einen Geräte-Retter-Bon, aber keinen passenden Reparaturbetrieb?
Kein Problem. Jetzt Partnerbetrieb finden und Ihren Geräte-Retter-Bon bei einem der Partnerbetriebe in ganz Österreich einlösen.

Partnerbetrieb finden
Standort eingeben, Gerät angeben oder Gerätekategorie auswählen und Partnerbetrieb finden
Bundesländer-Listen
Hier können Sie alle teilnehmenden Partnerbetriebe für Ihr Bundesland als PDF-Datei herunterladen:
Partnerbetriebe Burgenland herunterladen
Partnerbetriebe Kärnten herunterladen
Partnerbetriebe Niederösterreich herunterladen
Partnerbetriebe Oberösterreich herunterladen
Partnerbetriebe Salzburg herunterladen
Partnerbetriebe Steiermark herunterladen
Partnerbetriebe Tirol herunterladen
Partnerbetriebe Vorarlberg herunterladen
Partnerbetriebe Wien herunterladen
Bitte beachten Sie, dass die Listen der Partnerbetriebe monatlich aktualisiert werden. Deshalb kann es Abweichungen zwischen den Bundesländerlisten und der Partnerbetriebssuche geben. Eine aktuelle Information über die teilnehmenden Partnerbetriebe finden Sie unter "Partnerbetrieb finden".

Gut zu wissen
Alle wichtigen Infos zur Geräte-Retter-Prämie
für Sie in der Übersicht
- Von der Geräte-Retter-Prämie für Privatpersonen profitieren Sie, wenn Sie Ihren Wohnsitz in Österreich haben, den Bon hier unter Angabe Ihrer Daten beantragen und diesen dann bei einem Partnerbetrieb einlösen.
- Pro Elektro- oder Elektronikgerät (E-Geräte) kann ein Bon für eine Reparatur, Service oder Wartung und/oder einen Kostenvoranschlag genutzt werden. Sobald dieser Bon bei einem Partnerbetrieb eingelöst wurde, kann ein neuer Bon erstellt und verwendet werden.
- Die Förderung bekommen Sie für Elektrogeräte und Elektronikgeräte, welche üblicherweise in privaten Haushalten verwendet werden und auf der Geräteliste angeführt sind. Zum Beispiel Kaffeemaschinen, Bügeleisen, Laptops und Akkuschrauber. Alle förderungsfähigen E-Geräte finden Sie in der Liste der förderungsfähigen Geräte. Es darf kein Anspruch auf Garantie, Gewährleistung und auf Ersatz von Dritten (z. B. Versicherung) bestehen und die E-Geräte müssen sich in Ihrem Eigentum befinden.
Liste der förderungsfähigen E-Geräte downloaden
Beispiele von nicht förderungsfähigen E-Geräten können Sie hier downloaden.
Mit der Geräte-Retter-Prämie bis zu 50 % der Kosten sparen:
Die Förderungshöhe beträgt pro Bon 50 % der förderungsfähigen Brutto-Kosten. Maximal jedoch 130 Euro für Reparaturen, Service oder Wartung beziehungsweise maximal 30 Euro für Kostenvoranschläge.
FAQ
Was Sie noch wissen sollten – Antworten auf häufig gestellte Fragen
Die Geräte-Retter-Prämie ist eine Förderung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft für die Reparatur, Service oder Wartung von Elektronikgeräten und Elektrogeräten (E-Geräten), welche üblicherweise in privaten Haushalten verwendet werden. Die Förderungsaktion wird mit nationalen Mitteln des Bundes finanziert. Mit der Geräte-Retter-Prämie erhalten ausschließlich Privatpersonen eine Förderung in Höhe von 50 % der Bruttokosten, maximal jedoch 130 Euro für die Reparatur, Service oder Wartung von E-Geräten beziehungsweise 30 Euro für die Einholung eines Kostenvoranschlags bei teilnehmenden Partnerbetrieben. Mit der Förderungsaktion „Geräte-Retter-Prämie“ wird die heimische Reparaturwirtschaft unterstützt, sowie die Umwelt und die Geldbörse geschont.
Die Suche nach einem Partnerbetrieb kann über das Tool „Partnerbetrieb finden“ durchgeführt werden. Hier kann das E-Gerät, welches zur Reparatur, Service oder Wartung gegeben werden soll und Ihr Standort ausgewählt werden. Es werden alle teilnehmenden Partnerbetriebe angezeigt. Wir empfehlen vorab beim Betrieb anzufragen, ob die gewünschte Leistung durchführbar ist.
Die Förderung beträgt 50 % der Bruttokosten bis zu maximal 130 Euro. Es kann ein Kostenvoranschlag beantragt werden, welcher ebenfalls mit 50 % der Bruttokosten maximal jedoch 30 Euro gefördert wird. Eine darauffolgende Reparatur wird ebenfalls gefördert, in Summe jedoch mit insgesamt maximal 130 Euro.
Zu den Bruttokosten zählen die Kosten für Material, Arbeitszeit (inklusive Anfahrtskosten) und Versandkosten bei Materialbestellungen und Ersatzteilbestellungen.
Der Geräte-Retter-Bon ist dem Partnerbetrieb bei Rechnungsbegleichung vorzulegen. Der Partnerbetrieb erstellt für Sie eine Rechnung mit folgenden Inhalten: Name und Adresse des Partnerbetriebs, Angaben zur durchgeführten Reparatur, Serviceleistung oder Wartungsleistung und/oder des Kostenvoranschlags, Angabe des Bruttobetrags, Vorname und Nachname der Rechnungsempfängerin beziehungsweise des Rechnungsempfängers (Bonerstellerin beziehungsweise Bonersteller) oder Bonnummer. Sie bezahlen den gesamten Rechnungsbetrag beim Partnerbetrieb. Sobald der Bon durch den Partnerbetrieb eingelöst wurde, erhalten Sie eine Bestätigung an die bei der Bonerstellung angeführte E-Mail-Adresse. Der Partnerbetrieb stellt nach Reparatur, Serviceleistung oder Wartungsleistung beziehungsweise Kostenvoranschlag Ihres Geräts für Sie einen Refundierungsantrag bei der KPC. Sobald der Partnerbetrieb den Refundierungsantrag abgeschlossen hat, werden Sie wieder per E-Mail darüber informiert.
Alle vollständigen und korrekten Refundierungsanträge, welche vom Partnerbetrieb bei der KPC über die Online-Plattform für Partnerbetriebe eingereicht werden, werden nach Genehmigung durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft durch die KPC auf das Bankkonto der antragstellenden Person überwiesen. Dabei gelangen alle Bons, für die die Refundierung bis zum 15. eines Monats beantragt wurde, im Folgemonat zur Auszahlung. Über die Auszahlung werden Sie ebenfalls per E-Mail benachrichtigt.
Bitte beachten Sie: Bewahren Sie Ihre Rechnung zumindest 10 Jahre auf!
Nein. Ein Geräte-Retter-Bon kann nur während des Förderungszeitraums eingelöst werden. Ein Bon für E-Geräte kann also ab dem 12. Jänner 2026 eingelöst werden. Das bedeutet, dass das Rechnungsdatum jedenfalls nicht vor dem 12. Jänner 2026 liegen darf.
Elektronische und elektrische Geräte sind Geräte, die mit Netzkabel, Akku, Batterie oder Solarmodulen betrieben werden.
Eine vollständige Aufstellung aller förderungsfähigen E-Geräte finden Sie in der Geräteliste.
Die Förderungsaktion richtet sich ausschließlich an geschäftsfähige Privatpersonen mit Wohnsitz in Österreich.
Ein Bon kann für eine EINE Reparatur, Serviceleistung oder Wartungsleistung und/oder EINEN Kostenvoranschlag genutzt werden. Sobald dieser Bon beim teilnehmenden Partnerbetrieb eingelöst wurde, kann neuerlich ein Bon beantragt und für ein weiteres E-Gerät genutzt werden.
Wird ein Bon nicht genutzt, so läuft dieser nach 3 Wochen ab. Unmittelbar danach kann ebenfalls ein neuer Bon gezogen und eingelöst werden.
Für die Beantragung des Bons auf www.geräte-retter-prämie.at sind folgende persönliche Daten notwendig:
- Vorname, Nachname und Geburtsdatum
- Meldeadresse
- Telefonnummer
- IBAN
Der Bon ist mit einem QR-Code, einer Bon-Nummer, dem letzten Tag der Gültigkeit des Bons und dem Vornamen und Nachnamen der antragstellenden Person versehen.
Für die Beantragung des Bons werden Daten zu Ihrer Person benötigt. Damit eine eindeutige Identifikation Ihrer Person durchgeführt werden kann, ist die Bekanntgabe Ihres Vornamens und Nachnamens sowie Ihres Geburtsdatums erforderlich.
Bei Angaben zu Ihrem Vornamen und Nachnamen ist es besonders wichtig, dass Sie diesen so anführen, wie er auf Ihrem Meldezettel geschrieben wird. Wir bitten Sie daher, Ihren vollen Namen auszuschreiben und keine Abkürzungen zu verwenden. Wenn Sie einen Doppelnamen ohne Bindestrich haben (zum Beispiel Marie Luise), ist nur der erste Vorname anzugeben. Wenn Ihr Name jedoch mit einem Bindestrich geschrieben wird (zum Beispiel Marie-Luise), sind beide Namen anzuführen.
Eine Reparatur ist ein Vorgang, bei dem ein defektes Objekt in einen funktionsfähigen Zustand zurückversetzt wird.
Unter Service und Wartung sind Maßnahmen zu verstehen, welche die Aufrechterhaltung eines funktionsfähigen Zustands fördern um Defekte, Reparaturen, Verschleiß und Folgeschäden an einem E-Gerät zu vermeiden, wie zum Beispiel Pflege, Reinigung, Prüfung der Funktionstüchtigkeit und der Sicherheit.
Alle Elektrogeräte und Elektronikgeräte, die unter die Geräte-Retter-Prämie fallen, finden Sie in der Liste der förderungsfähigen E-Geräte.
Gefördert wird die Reparatur, Service oder Wartung und/oder der Kostenvoranschlag für Reparaturarbeiten von E-Geräten, die üblicherweise in privaten Haushalten verwendet werden. Also Geräte mit Netzkabel, Akku, Batterie oder Solarmodulen.
Auch Reparaturen nicht elektronischer Bauteile von E-Geräten fallen unter die Geräte-Retter-Prämie (zum Beispiel defektes Rad eines Staubsaugers). Von der Förderungsaktion ausgeschlossen sind der Neukauf oder der Austausch gegen ein neues beziehungsweise ein anderes generalüberholtes Gerät.
Die E-Geräte müssen sich in privatem Eigentum der antragstellenden Person befinden und dürfen nicht geliehen oder gemietet sein.
Beispiele für E-Geräte:
Küchenmaschine, Wasserkocher, Headset, Laptop, Waschmaschine, LautsprecherBeispiele nicht förderungsfähiger E-Geräte finden Sie hier.
Nicht gefördert werden Reparaturen von folgenden Geräten (Beispiele nicht förderungsfähiger E-Geräte):
- PKWs, Hybridautos und Elektroautos
- E-Bikes und E-Motorräder
- Smartphones und Handys
- Geräte zur Körperpflege, für Sport oder Fitness
- Gartengeräte und Außenleuchten
- Geräte, die Strom produzieren, jedoch nicht durch Strom betrieben werden
- Geräte, die für ihre Inbetriebnahme nicht erneuerbare Energiequellen wie Erdgas, Benzin oder Diesel benötigen
- Geräte, welche fix mit dem Mauerwerk verbaut sind
Beispiele für nicht förderungsfähige (E-)Geräte: Gasherd, Rasenmäher, Photovoltaikanlage, Föhn und Zahnbürste. Weitere Beispiele nicht förderungsfähiger E-Geräte finden Sie in Beispiele nicht förderungsfähiger E-Geräte.Ausgeschlossen von der Geräte-Retter-Prämie ist der Neukauf oder der Austausch gegen ein neues beziehungsweise ein anderes generalüberholtes E-Gerät.
Zudem sind Reparaturdienstleistungen, für die ein Anspruch auf Ersatz von Dritten besteht (zum Beispiel bei Versicherungen), von der Förderungsaktion ausgeschlossen. Gleiches gilt für Reparaturen, die im Rahmen von Garantieansprüchen und Gewährleistungsansprüchen durchgeführt werden, sowie der reine Tausch von Batterien.
Ausgeschlossen sind auch Serviceleistungen und Wartungsleistungen, die gesetzlich vorgeschrieben sind.
Eine Förderung einer Reparatur, Service oder Wartung eines E-Geräts, welches nicht auf der Geräteliste angeführt ist, ist nicht möglich!
Bitte beachten Sie jedoch, dass E-Geräte mit abweichender Bezeichnung aber gleichem Verwendungszweck wie förderungsfähige Geräte, gefördert werden. Beispiel: Backofen oder Backrohr.
Sollte Ihr E-Gerät nicht in der Liste der förderungsfähigen E-Geräte und darüber hinaus auch nicht in den Beispielen der nicht förderungsfähigen E-Geräte angeführt sein, übermitteln Sie bitte die genaue Produktbezeichnung zur Überprüfung über unser Kontaktformular, bevor Sie Ihr E-Gerät bei einem teilnehmenden Partnerbetrieb reparieren lassen.
Die Höhe der Förderung beträgt pro Bon 50 % des förderungsfähigen Rechnungsbetrages inklusive Mehrwertsteuer, bis zu maximal 130 Euro für eine Reparatur, Serviceleistung oder Wartungsleistung und maximal 30 Euro für einen Kostenvoranschlag. Bitte beachten Sie, dass die Förderhöhe auf ganze Euros abgerundet wird. Sollte beispielsweise Ihre Reparatur 111 Euro betragen, entspricht die Förderhöhe einem Wert von 55 Euro.
Wird im Anschluss an einen Kostenvoranschlag, für den die Geräte-Retter-Prämie bezogen wurde, die Reparatur beauftragt, so ist sie beim selben Betrieb durchzuführen. Die Höhe der Förderung ist pro E-Gerät jedenfalls inklusive Kostenvoranschlag mit maximal 130 Euro begrenzt. Betragen zum Beispiel die förderungsfähigen Reparaturkosten 260 Euro brutto und die des Kostenvoranschlags 80 Euro brutto, so kann die Förderung nicht gesplittet werden in zwei separate Anträge mit Förderungen von 130 Euro für die Reparatur und 30 Euro für den Kostenvoranschlag, was insgesamt eine Fördersumme von 160 Euro ergäbe. Die förderungsfähigen Kosten für dieses Gerät belaufen sich insgesamt auf 340 Euro brutto. Die Förderung beträgt somit insgesamt 130 Euro.
Sollten Sie sich nach Ausstellung eines Kostenvoranschlags, für den bereits eine Förderung von maximal 30 Euro gewährt wurde, für die Reparatur dieses E-Geräts entscheiden, beträgt die maximale Förderung für die Reparatur des Geräts 100 Euro; in Summe also wieder maximal 130 Euro für Kostenvoranschlag und Reparatur ein und desselben Geräts.
Ein Bon kann für die Reparatur, Service oder Wartung und/oder einen Kostenvoranschlag oder einen Kostenvoranschlag mit nachfolgender Reparatur eines E-Geräts verwendet werden.
Beim Partnerbetrieb ist der gesamte Rechnungsbetrag zu begleichen und dieser übernimmt die Förderungsabwicklung. Alle vollständigen und korrekten Refundierungsanträge, welche vom Partnerbetrieb bei der KPC über die Online-Plattform eingereicht werden, werden nach Genehmigung durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft durch die KPC auf das Bankkonto der antragstellenden Person überwiesen. Dabei gelangen alle Bons, für die die Refundierung bis zum 15. eines Monats beantragt wurde, im Folgemonat zur Auszahlung.
- Arbeitszeit (inklusive Anfahrtskosten)
- Materialkosten
- Versandkosten bei Material und Ersatzteilbestellungen
- Arbeitszeit für Erstellung des Kostenvoranschlags
Nein, es kann unabhängig von den Kosten nur ein Bon pro Reparatur, Serviceleistung oder Wartungsleistung und/oder Kostenvoranschlag eines E-Geräts eingelöst werden. Der Partnerbetrieb kann daher nicht mehrere Refundierungsanträge für ein und dieselbe Reparatur, Serviceleistung oder Wartungsleistung und/oder Kostenvoranschlag eines E-Geräts einlösen.
Ja, alleinige Servicearbeiten oder Wartungsarbeiten ohne einen Defekt zum Beispiel an einer Kaffeemaschine sind förderungsfähig.
Nein, Software-Installationen, Updates sowie die Datenrettung und Übertragung auf Festplatten können ohne Reparatur, Service oder Wartung an der Hardware nicht gefördert werden.
Dienstleistungen, welche lediglich die Software eines Geräts betreffen, sind keiner Reparatur, Service oder Wartung gleichzusetzen und können daher alleinig nicht gefördert werden.
Nein, pro E-Gerät wird nur ein Kostenvoranschlag bei einem Betrieb gefördert. Erfolgt eine Reparatur im Anschluss eines geförderten Kostenvoranschlags, so muss diese vom Partnerbetrieb durchgeführt werden, welcher den Kostenvoranschlag zur Refundierung eingereicht hat.
Beim Partnerbetrieb bezahlen Sie den gesamten Rechnungsbetrag. Der Partnerbetrieb stellt nach Reparatur, Serviceleistung oder Wartungsleistung Ihres E-Geräts für Sie einen Refundierungsantrag bei der KPC. Alle vollständigen und korrekten Refundierungsanträge, welche vom Partnerbetrieb bei der KPC über die Online-Plattform eingereicht werden, werden nach Genehmigung durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft durch die KPC auf das Bankkonto der antragstellenden Person überwiesen. Dabei gelangen alle Bons, für die die Refundierung bis zum 15. eines Monats beantragt wurde, im Folgemonat zur Auszahlung.
Beispiel: Die Reparaturkosten betragen 300 Euro brutto, die Höhe der Förderung beläuft sich auf 130 Euro. Beim Partnerbetrieb muss der gesamte Bruttobetrag von 300 Euro bezahlt werden. Nach Genehmigung Ihrer Rechnung erhalten Sie die Förderung in Höhe von 130 Euro auf das von Ihnen angegebene Bankkonto überwiesen.
Der Bon kann auf dieser Seite beantragt werden.
Hierzu klicken Sie auf den Button „Geräte-Retter-Bon erstellen“ und füllen im Anschluss das Formular mit Ihren persönlichen Daten aus. Um Ihre E-Mail-Adresse zu verifizieren, wird Ihnen ein Code per E-Mail übermittelt. Sobald Sie den Code per E-Mail erhalten haben, kann dieser im Formular eingefügt und bestätigt werden. Bitte schließen Sie während der Verifizierung nicht das Formular. Über dem Punkt „Daten prüfen“ kann der Bon erstellt werden und digital oder ausgedruckt innerhalb von 3 Wochen bei einem Partnerbetrieb eingelöst werden. Sie finden alle teilnehmenden Partnerbetriebe ebenfalls auf dieser Seite.
Bitte teilen Sie Änderungen, die die Abwicklung der Förderung erheblich verzögern oder unmöglich machen, der Abwicklungsstelle unverzüglich mit, beispielsweise Änderungen oder Schließung des bei Bon-Erstellung angegebenen Bankkontos. Erfolgt die Mitteilung über die Änderung des Bankkontos zwischen Einreichung des Refundierungsantrags und der Auszahlung, kann sich die Auszahlung verzögern.
Der Bon kann sowohl digital als auch ausgedruckt eingelöst werden. In jedem Fall wird der Bon vom teilnehmenden Partnerbetrieb über den QR-Code beziehungsweise durch Eingabe der Bon-Nummer auf seine Gültigkeit geprüft.
Ja, der Bon kann ebenso für einen Kostenvoranschlag verwendet werden, die Förderung beträgt 50 % der förderungsfähigen Brutto-Kosten, maximal jedoch 30 Euro.
Wird im Anschluss an einen Kostenvoranschlag, für den die Förderung berücksichtigt wurde, die Reparatur beauftragt, so muss diese bei demselben Betrieb durchgeführt werden.
Werden Kostenvoranschlag und Reparatur in einem abgerechnet, so können nach wie vor maximal 130 Euro als Förderung veranschlagt werden. Wurde der Kostenvoranschlag bereits mit einer eigenen Rechnung beglichen und ein Bon eingelöst, so können für die Reparatur desselben E-Geräts nur noch maximal 100 Euro bei Vorlage eines weiteren Bons refundiert werden.
Der Bon muss innerhalb von 3 Wochen ab Erstellung bei einem der teilnehmenden Partnerbetriebe eingelöst werden. Die Gültigkeitsdauer ist am Bon angeführt. Verstreicht diese Frist, verfällt der Bon. Sie können unmittelbar danach einen neuen Bon beantragen.
Der Bon verfällt automatisch nach 3 Wochen. Die Gültigkeitsdauer ist am Bon angeführt. Sollte Ihr Bon abgelaufen sein, können Sie erneut einen Bon beantragen. Sie können so lange und oft Bons beantragen, solange die Förderaktion besteht.
Nein, der Bon kann nur bei einem teilnehmenden Partnerbetrieb in Österreich eingelöst werden. Teilnahmeberechtigt sind Reparaturbetriebe, sozialökonomische Betriebe, Industriebetriebe sowie Handelsbetriebe. Die Teilnahme ist für alle Betriebe freiwillig. Die Teilnahme als Partnerbetrieb an der Bundesförderaktion ist während der gesamten Laufzeit möglich, daher wird die Liste der teilnehmenden Betriebe laufend aktualisiert.
Sie finden alle teilnehmenden Partnerbetriebe auf unserer Website unter dem Punkt „Partnerbetrieb finden“. Sie können in der Suche nach Ort, Umkreis und Gerätekategorien filtern. Der Bon kann in jedem beliebigen Bundesland in ganz Österreich eingelöst werden. Sie sind dabei nicht an Ihren Wohnort gebunden.
Ein Bon wird bei Einlösung vom teilnehmenden Partnerbetrieb entwertet und kann nicht noch einmal eingelöst werden.
Jede Person kann, nachdem ein Bon eingelöst wurde, oder die Gültigkeitsdauer von 3 Wochen abgelaufen ist, einen weiteren Bon herunterladen und für die Reparatur, Service oder Wartung weiterer E-Geräte einlösen. Es gibt keine Einschränkung auf die Anzahl von eingelösten Bons nach Personen oder Haushalten. Eine Person kann daher im Rahmen der Förderungsaktion mehrfach hintereinander gegebenenfalls auch im selben Partnerbetrieb E-Geräte reparieren lassen und Bons einlösen.
Nein, es kann nur jeweils ein Bon für die Reparatur, Serviceleistung oder Wartungsleistung eines E-Geräts generiert werden. Sobald der Bon bei einem Partnerbetrieb eingelöst wurde, beziehungsweise die Gültigkeitsdauer von 3 Wochen abgelaufen ist, können Sie neuerlich einen Bon auf dieser Seite beantragen, solange die Förderaktion besteht.
Nein, eine Förderung ist nur möglich, wenn kein Anspruch auf Ersatz von Dritten besteht (zum Beispiel bei Versicherungen). Gleiches gilt für Reparaturen, Wartungsleistungen oder Serviceleistungen, die im Rahmen von Garantieansprüchen und Gewährleistungsansprüchen durchgeführt werden oder die gesetzlich vorgeschrieben sind.
Generell ausgeschlossen von der Geräte-Retter-Prämie ist der Neukauf oder der Austausch gegen ein neues beziehungsweise ein generalüberholtes E-Gerät.
Für Reparaturen, Serviceleistungen oder Wartungsleistungen und/oder Kostenvoranschläge für Reparaturarbeiten, die im Rahmen dieser Bundesförderungsaktion „Geräte-Retter-Prämie“ gefördert werden, können keine weiteren Förderungen dieser oder einer anderen öffentlichen Stelle in Österreich oder der Europäischen Union in Anspruch genommen werden. Das bedeutet, dass eine bei der Geräte-Retter-Prämie eingereichte Rechnung nicht nochmals bei dieser Aktion selbst oder bei weiteren Förderungsaktionen vorgelegt werden darf.
Ihre Frage wurde nicht beantwortet? Wenden Sie sich gerne an uns, wir beraten Sie gerne.
Wenn Sie einen Geräte-Retter-Bon benötigen, klicken Sie hier
Sie sind ein Betrieb und wollen Partner werden?
Dann dürfen wir Sie auf unsere Seite speziell für Betriebe weiterleiten, wo wir alle wichtigen Informationen für Sie vorbereitet haben.
